Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen der Agentur ERZ.art Gmbh, Lindenstraße 14, 08280 Aue-Bad Schlema
ALLGEMEIN
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Agentur ERZ.art GmbH, Lindenstraße 14, 08280 Aue-Bad Schlema, und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
1. Die vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich fixierten Vertrag.
2. Ergeben sich Mehraufwendungen, so sind diese kostenpflichtig.
3. Sofern nicht schriftlich oder per E-Mail etwas anderes vereinbart ist, ist bereits der Auftrag zur Erstellung von Entwürfen und/oder Konzepten stets entgeltpflichtig.
§ 2 Preise
1. Die im Angebot der Agentur genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch einen Monat nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise der Agentur enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Agentur schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Die Agentur ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen auch während der Vertragslaufzeit eine Anpassung des Preises vorzunehmen, höchstens jedoch ein Mal pro Quartal und nur um nach Abschluss des Vertrags eingetretene Auswirkungen von Änderungen der Gesamtkalkulation und -kosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis beeinflussen, sind Produktions- und Beschaffungskosten, Kosten für die technische Bereitstellung bzw. die Auslieferung, Kundendienst und andere Kosten des Ein- und Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Die Anpassung kann sowohl in Form von Preiserhöhungen – bei insgesamt gestiegenen Kosten – als auch in Form von Preissenkungen – bei insgesamt gesunkenen Kosten – erfolgen, wobei der Umfang der Anpassung im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Veränderung zu stehen hat. Anpassungen des Preises werden vor ihrer Wirksamkeit rechtzeitig in Textform angekündigt. Preiserhöhungen bei Verträgen mit fester Laufzeit werden erst mit der nächsten Verlängerung der Laufzeit wirksam. Der Preis ist für den Zeitraum der Vorausberechnung garantiert und kann nicht erhöht werden. Bei Preiserhöhungen steht dem Auftraggeber auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung muss der Agentur innerhalb eines Monats ab Mitteilung der Preiserhöhung zugehen. Sollte bereits eine erhöhte Abbuchung stattgefunden haben, erfolgt eine Rückerstattung.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Mehraufwandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Änderungswünsche, die nach Freigabe durch den Auftraggeber von diesem gewünscht werden. Soweit nach Auftragsabschluss der Auftraggeber die Dienstleistung ohne berechtigten Grund nicht mehr abnehmen möchte, ist dieser zum Ersatz, der der Agentur entstandenen Aufwendungen und Kosten verpflichtet
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per FTP).
5. Entsprechen vom Auftraggeber angelieferte digitale Vorlagen nicht professionellen Standards oder sind sie technisch nicht reproduzierbar, so wird dessen Aufbereitung gesondert berechnet.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Die Arbeiten/Werke der Agentur (insbesondere Konzepte, Texte, Grafik- und Crossmedia-Dienstleistungen, Software/digitale Entwicklungen – nachfolgend Werke/Arbeiten genannt) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Urheberrechte der nach diesem Vertrag erbrachten Arbeiten stehen der Agentur zu. Die von der Agentur erarbeiteten Werke dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Verwendet die Agentur Werke, deren Urheber nicht die Agentur ist, so sind dieser vertraglich die Verwertungsrechte zugesichert. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Vorschläge oder sonstige fördernde Maßnahmen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.
2. Bei Verstoß gegen § 3 Ziffer 1 hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
3. Das Urheberrecht eines Werks bleibt bei dem, der es geschaffen hat. Übertragen werden können nur die Nutzungsrechte. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon, im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine Übertragung der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur und der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung.
4. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5. Die Agentur hat das Recht, ihre Arbeiten/Werke mit einer deutlich sichtbaren Urheberkennzeichnung zu versehen, soweit keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
6. Werke, die von der Agentur entwickelt wurden, werden immer nur für eine juristisch selbstständige Person erstellt. Die Nutzung über angeschlossene und verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung. Jede weitere, nicht im Auftrag/Vertrag festgelegte Nutzung ist nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zulässig.
7. Für die Prüfung der Nutzungsrechte aller Druckvorlagen, Skizzen, Daten, Inhalte oder Entwürfe, die vom Auftraggeber gestellt werden, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
8. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten in offener Dateiform an den Auftraggeber heraus zu geben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 4 Korrekturabzug/Änderungen
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
2. Vor Beginn des Druckes oder der Ausführung erhält der Kunde einen Korrekturabzug zur Genehmigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Korrekturabzug an die Agentur mit seinen Korrekturen oder der Freigabe (E-Mail wird akzeptiert) zurückzusenden.
3. Mehrkosten für die Ausführung von Änderungswünschen, die der Auftraggeber nach Übermittlung des ersten Korrekturabzugs erteilt, trägt der Kunde, soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt wurde.
4. Die Prüfung von gelieferten Daten oder Textvorlagen, insbesondere auf orthographische Richtigkeit, erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich im Auftrag vereinbart wurde.
§ 5 Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
1. Die Fälligkeit der Vergütung der Agentur tritt bei Ablieferung der Arbeiten ein. Die Vergütung ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Agentur nicht, sofern ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Soweit das Lastschriftverfahren als Zahlungsmittel vereinbart wurde, ist es möglich, dass die Forderung innerhalb eines Tages nach Information des Kunden über die Vorabankündigung (Pre-Notification) zur Zahlung fällig wird und eingezogen werden kann.
3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4. Die Agentur ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
5. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die Agentur Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren und Leistungen zurückbehalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der Agentur auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Ablieferung der Arbeiten den Preis einschließlich der Nebenkosten nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ziffer 7 gilt, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Lieferung
1. Die Gefahr geht mit Absendung der Leistung (z.B. Datei im pdf-Format) in elektronischer Form (E-Mail) auf den Auftraggeber über.
2. Im Übrigen erfolgt die Übergabe am Sitz der Agentur. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit Übernahme des Produktes, spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Breitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.
3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Agentur ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Einhaltung fest vereinbarter Liefertermine setzt zudem voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.
4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung und Leistung die Agentur verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
5. Verzögert die Agentur die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von der Agentur zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
6. Von der Agentur zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorübergehender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Systemausfälle (insb. im Falle eines staatlichen Eingriffs in die Energieversorgung, welche unmittelbar oder mittelbar dazu führt, dass der Betrieb in produktionsnotwendigen Betriebsteilen nicht mehr möglich ist), die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt (hierzu zählen insbesondere auch Naturkatastrophen, politische Krisensituationen (wie z.B. Krieg), terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, oder vergleichbare Situationen), berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Eine Haftung der Agentur ist in den genannten Fällen ausgeschlossen. Die Agentur wird den Auftraggeber zeitnah über das Ereignis nach Satz 1 informieren.
7. Der Agentur steht an vom Auftraggeber angelieferten Grafiken, Layouts, Texten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen und Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB zu.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Für sämtliche Geschäfte, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt.
2. Die von der Agentur gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an die Agentur ab. Die Agentur nimmt die Abtretung an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Agentur bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Agentur auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Agentur beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Agentur verpflichtet.
3. Bei Be– oder Verarbeitung von der Agentur und in dessen Eigentum stehender Waren ist die Agentur als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Agentur auf einen Miteigentumsanteil in Höhe der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
§ 8 Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit von Lieferungen und Leistungen sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der ausdrücklichen Freigabe (Freigabe per E-Mail wird akzeptiert) des Auftraggebers auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich an die Freigabe des Auftraggebers anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind vom kaufmännischen Auftraggeber innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Waren und/oder Leistungen in Textform anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Agentur zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt die Agentur dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter Berücksichtigung des § 9.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Waren und Leistungen berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung und/oder Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei von der Agentur hergestellten Layouts, Grafiken und sonstige Reproduktionen kann der Farbeindruck auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Bildschirm, Smartphone) nur simuliert werden. Geringfügige Farbabweichungen von der Vorlage zum Ausgabemedium stellen keine Mängel dar. Bei Druckerzeugnissen empfiehlt die Agentur die Einholung farbverbindlicher Auskünfte, um einen Farbeindruck zu simulieren. Diese sind kostenpflichtig.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Agentur. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Agentur ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
§ 9 Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für alle Fälle von höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände gem. § 6 dieser AGB. Insbesondere haftet die Agentur auch nicht für die Eintragungsfähigkeit und/oder Verwendungsfähigkeit der von ihr geschaffenen Werke als Marke oder Gebrauchsmuster. Eine juristische Prüfung diesbezüglich ist vom Auftraggeber zu veranlassen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
– bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur; insoweit haftet sie nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Arbeiten,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
3. Der Aufraggeber verpflichtet sich, die Agentur von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen die Agentur wegen des Inhalts oder der Gestaltung des vom Auftraggeber beauftragten Werkes geltend machen. Ein der Agentur hierdurch etwaig entstandener Schaden ist vom Auftraggeber zu ersetzen.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, soweit Fremdleistungen Bestandteil des Auftrages sind und deren Erbringung im Namen und auf Rechnung der Agentur erfolgt. Insbesondere hat der Auftraggeber die Agentur von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Fremdleistung freizustellen.
§ 10 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter § 9 Ziffer 2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung. Dies gilt nicht, soweit die Agentur arglistig gehandelt hat. In diesem Fall und für die in § 9 Ziffer 2 genannten Fälle gelten insoweit die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Handelsbrauch
1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die in der Branche geltenden Handelsbräuche, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2. Es ist der Agentur gestattet, den Auftraggeber als Referenz zu nennen.
§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Korrekturabzüge, Druckdateien oder ähnliche Dokumente sorgfältig auf etwaige Fehler hin zu überprüfen und zur Ausführung freizugeben.
2. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, Mehrkosten und Verzögerungen, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beruhen.
§ 13 Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Daten und Datenträger werden von der Agentur nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe der Waren und/oder Leistungen an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert, soweit nicht anders vereinbart. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
§14 Periodische Arbeiten
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass die Agentur eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die Nutzung mit dem Datum der erstmaligen zur Verfügungsstellung der Leistung.
2. Die Dauerleistung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
3. Eine außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 15 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung).
§16 Datenschutz
Wir halten den Datenschutz ein. Im Umgang mit personenbezogenen Daten richten wir uns nach den Maßgaben der EU-DSGVO. Mehr Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
§ 17 Änderungsvorbehalt
Wir sind berechtigt, diese Bedingungen oder Teile davon zu ändern, soweit diese Änderungen geringfügig oder sachlich gerechtfertigt sind oder dies aus notwendigen rechtlichen oder regulatorischen Gründen erfolgt. Der Auftraggeber wird in diesem Fall vorab per E-Mail informiert. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist der Änderung widersprechen, so gilt die Änderung als angenommen. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Voraussetzungen sind, dass die Agentur dem Auftraggeber eine angemessene Frist (mindestens 30 Tage) zur Abgabe seiner ausdrücklichen Erklärung einräumt und auf sämtliche Änderungen hinweist. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, besteht der Vertrag unverändert fort, der Auftraggeber ist aber berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, Änderungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Agentur. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN -Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: 05/2023